RECHTSANWALT H. JÜRGEN BAUER LL.M. BIETET PROFESSIONELLE BERATUNG UND VERTRETUNG IM ERBRECHT
Erbrecht
Pflichtteil
Der Pflichtteil stellt gewissermaßen ein Auffangnetz dar. Er ist sozusagen eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses, der bei nächsten Angehörigen nicht unterschritten werden darf. Weder durch testamentarische Regelungen und mit Einschränkungen, auch nicht durch Schenkungen. Wir beraten Sie sowohl bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen als auch bei der Abwehr von diesen.
Testamentsvollstreckung
Ein Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass für die Erben. Hierdurch kann der Erblasser auch nach seinem Tod noch seinem Willen Geltung verleihen oder den Nachlass bei minderjährigen Kindern verwalten lassen. Rechtsanwalt H. Jürgen Bauer, LL.M., wird auch als Testamentsvollstrecker tätig, berät Sie und hilft bei Maßnahmen des Testamentsvollstreckers vorzugehen. Der Testamentsvollstrecker muss gemäß den Anordnungen des Erblassers den Nachlass verwalten und/oder ihn unter mehreren Miterben auseinandersetzen. Die Testamentsvollstreckung kann über den gesamten Nachlass verhängt werden oder nur über die Erbanteile einzelner Miterben. Letzteres empfiehlt sich z.B. bei minderjährigen Miterben, die für die Verwaltung Ihres Erbanteils noch nicht befähigt sind. Wichtigste Pflicht des Testamentsvollstreckers ist es u.a., unverzüglich nach Amtsübernahme ein korrektes Nachlassverzeichnis zu erstellen, das alle Nachlassgegenstände und Schulden umfasst. Nur dieses Verzeichnis ermöglicht es dem Erben, die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers zu überprüfen.
Erbengemeinschaften
Erbengemeinschaften sind erfahrungsgemäß problematisch, weil die Verwaltungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches kompliziert sind und Verfügungen über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich erfolgen können. Bei der Verwaltung von Nachlassgegenständen entscheidet die Frage, ob eine ordentliche Verwaltung, eine außerordentliche Verwaltung oder eine Notverwaltung vorliegt, über die Frage, ob mit Stimmenmehrheit oder nur einheitlich gehandelt werden kann, z.B. ob ein Erbe alleine handeln kann. Die Abgrenzungen zwischen den drei Stufen der Verwaltungstätigkeit sind aber in der Regel umstritten und kompliziert. Die Schwierigkeiten bei der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung sprechen für die Alleinerben-Vermächtnislösung. Eine Person wird Alleinerbe, die anderen Begünstigten erhalten lediglich Vermächtnisse, die vom Alleinerben aus dem Nachlass zu befriedigen sind. Auf diese Weise entsteht keine Erbengemeinschaft. Bei minderjährigen Erben oder Erblassern, die die Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vereinfachen wollen, kann die Anordnung von Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Hier muss sich der Erblasser Gedanken machen, wer als Testamentsvollstrecker im Betracht kommt und welche Person beim Wegfall dieser Person Ersatzttestamentsvollstrecker werden kann. Ferner muss geregelt werden, welchen genauen Aufgabenbereich der Testamentsvollstrecker erhält und wie seine Vergütung ausgestaltet wird.
Teilungsanordnungen
Die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben kann der Erblasser durch Verfügung von Teilungsanordnungen vereinfachen. Hierbei ist zu regeln, ob bei den Teilungsanordnungen die Wertunterschiede zwischen den zugewandten Gegenständen unter den Miterben ausgeglichen werden müssen.
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